Schichtzettel im Taxigewerbe
Der Bundesfinanzhof hat sich im sogenannten Schichtzettelurteil dazu geäußert, welche Mindestangaben ein Schichtzettel im Taxigewerbe enthalten muss (BFH-Urteil vom 26.02.2004, XI R 25/02, BStBl II S. 599). Das Bundesfinanzministerium hat diese Vorgaben weitestgehend in das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften übernommen (BStBl I, S. 1342).
Der Anbieter Schichtzettel.de bietet einen deutschlandweit exklusiven und urheberrechtlich geschützten Schichtzettel an, der sämtliche Mindestangaben enthält.
Aufbewahrung von Papierunterlagen auf Thermobelegen
ABC der Aufbewahrungsfristen
(Schwerpunkt Kassenführung)
Verzicht auf die Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften