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Schichtzettel im Taxigewerbe

 

Der Bundesfinanzhof hat sich im sogenannten Schichtzettelurteil dazu geäußert, welche Mindestangaben ein Schichtzettel im Taxigewerbe enthalten muss (BFH-Urteil vom 26.02.2004, XI R 25/02, BStBl II S. 599). Das Bundesfinanzministerium hat diese Vorgaben weitestgehend in das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften übernommen (BStBl I, S. 1342).

 

Der Anbieter Schichtzettel.de bietet einen deutschlandweit exklusiven und urheberrechtlich geschützten Schichtzettel an, in dem sämtliche Mindestangaben / Einzelaufzeichnungen erfasst werden können.

 


Verzicht auf die Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen

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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Ba
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Kontakt

Dipl.-Finanzwirt (FH)

Gerd Achilles

Hortensienstr. 33
47249 Duisburg

 

 

Tel.: +49 1522 9679919

Web: www.kassenschreiber.de

Mail: info@kassenschreiber.de